Leitungswasserschaden - Austauschen des teilbeschädigten Bodenbelags
In einem Fall aus der Praxis stritten sich der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung und die Versicherung in welchem Umfang ein teilbeschädigter Bodenbelag zu ersetzen ist. In dem Fall kam es zu einem Austritt von Leitungswasser, weil ein Handwerker versehentlich die Hauswasserleitung im Bereich des Esszimmers angebohrt hatte. Hierdurch wurden u.a. Parkettflächen in Wohnräumen des Erdgeschosses beschädigt. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen leistet die Versicherung u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Unstreitig ist zwischen den Vertragsparteien, dass die Versicherung für die entstandenen Sanierungs- und Räumkosten regulierungspflichtig ist. Der Versicherungsnehmer trug vor, dass das Parkett auf 2/3 der Fläche von Wohnzimmer und Esszimmer beschädigt wurde und zur Wiederherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes ein Komplettaustausch des Parketts in den genannten Räumen erforderlich sei. Diese Auffassung teilte die Versicherung nicht und ersetzte nur einen Teil des Schadens.
Ein beauftragter Sachverständiger begutachtete den Schaden und führte aus, dass er optische Beeinträchtigungen am Parkettboden durch die Feuchtigkeitseinwirkung in Wohn- und Essbereich jeweils auf geschätzt lediglich der Hälfte der Raumfläche wahrgenommen hatte. Aufgrund fehlender Liefermöglichkeit der vorhandenen Parkettsorte war nach sachverständiger Auffassung jedoch ein Komplettaustausch der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich erforderlich.
Optische Brüche, die bei der Anarbeitung von Ersatzparkettstäben einer anderen Sorte an verbleibende Parkettstäbe entstünden, waren angesichts der guten Sichtbarkeit des Parketts bzw. der optischen Beeinträchtigung als nicht hinnehmbar einzustufen. Außerdem war nicht nur die vorhandene Parkettsorte selbst nicht mehr erhältlich, sondern insbesondere auch Parkettstäbe in entsprechendem Maß, womit ein Teilaustausch ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Somit hatte der Versicherungsnehmer vor Gericht Erfolg.