Hausverbot bei Störung des Hausfriedens
Mit Beginn des Mietverhältnisses erhält der Mieter nicht nur die Schlüssel zu seiner Wohnung, sondern auch das damit verbundene Hausrecht. Dieses erstreckt sich auf den Besitz des Mieters, also der angemieteten Wohnung. Er kann also bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und ggf. auch ein Hausverbot erteilen.
In einem vom Landgericht Hamburg (LG) entschiedenen Fall hatte jedoch nicht der Mieter, sondern der Vermieter einem Besucher des Mieters Hausverbot erteilt. Die LG-Richter entschieden, dass auch ein Vermieter gegenüber einem Besucher eines Mieters ein Hausverbot aussprechen kann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden in erheblichem Maße gestört hat. Dieses gilt trotz des Besitzrechts an der Wohnung und des Bestimmungsrechts des Mieters. Wird das Hausverbot vonseiten des Mieters nicht umgesetzt kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.