Bewertungen spiegeln die Erfahrungen und Meinungen von Käufern / Verkäufern und Mietern / Vermietern wieder.
Die Bewertung erfolgt bei Immobilienscout automatisch.
Wird die Veröffentlichung vom Makler nicht gewünscht, kann man davon ausgehen, daß die Bewertungen negativ ausgefallen bzw. nicht erfolgt sind.
Besonders die Bewertungen von Verkäufern haben Gewicht, hier muss eine verkaufte Immobilie als Grundlage dienen.
Reine Gefälligkeitsbewertungen - wie bei Käuferbewertungen - sind hier nicht möglich.
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Die neue Datenschutzverordnung umfasst viele hundert Seiten Ausführungen, Ergänzungen und Texte.
Wir nehmen den Datenschutz unserer Kunden sehr ernst, gleichwohl kann man das neue Gesetz als Bürokratiemonstrum bezeichnen.
Erfunden von Bürokraten die wahrscheinlich noch nie in der freien Wirtschaft gearbeitet haben.
Leider sind wir gezwungen, Ihnen Vorlagen zu liefern die Sie wahrscheinlich nie lesen oder verstehen werden.
Wenn Makler also, in den Augen vieler Kunden, kompliziert und umständlich arbeiten, teilweise an Geheimniskrämerei grenzend,
versuchen wir nur die gesetzlichen Vorgaben so weit es möglich ist zu erfüllen.
Meldebescheinigung seit 01.11.
Seit dem 1. November gilt in allen Bundesländern erstmalig ein einheitliches Meldegesetz (BMG). Das Gesetz regelt, wie mit einem Umzug melderechtlich umzugehen ist, wie Daten gespeichert und weitergegeben werden. Somit gewinnt die Meldebestätigung wieder an Bedeutung. Die Frist für die Abgabe der Meldebestätigung liegt bundesweit ab November bei zwei Wochen.
Änderung bei der Maklerprovision gilt nur bei Vermietungen
Seit dem 1. Juni 2015 regelt das sogenannte Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) , dass bei der Wohnungsvermietung derjenige die Maklerprovision zahlen muss, der den Makler auch beauftragt.
Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten wollen und dafür einen Makler beauftragen, müssen auch die Provision zahlen. Sie dürfen diese auch nicht an den Mieter weitergeben. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Mieter die Provision zahlen muss – nämlich dann, wenn er selbst ausdrücklich einen Makler beauftragt hat, exklusiv für ihn eine Wohnung zu suchen.
Wie viel Provision der Makler von einem Eigentümer verlangen kann, ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Von Wohnungssuchenden dürfen Makler höchstens zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer verlangen. Die Maklerprovision wird nur fällig, wenn auch tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt, sie ist also erfolgsabhängig.
Vorsicht Falle: Eine in einem vorformulierten Vertrag festgelegte Reservierungsgebühr ist oft unzulässig. Der Makler muss dann dem Interessenten, der sich gegen den Erwerb entscheidet, das Geld zurückzahlen. Vertragliche Vereinbarung: Makler haben in vielen Fällen keinen Anspruch auf eine {www.test.de} Reservierungsgebühr.
Reservierungsgebühren, die ein Makler dafür verlangt, dass er eine Immobilie für einen bestimmten Zeitraum keinem anderen Kunden mehr anbietet, sind oft unwirksam.
Dies gilt zumindest dann, wenn eine solche Vereinbarung in einem vorformulierten Vertrag getroffen wird und dem potentiellen Kunden keinen nennenswerten Vorteil verschafft. Der Makler muss in einem solchen Fall die Reservierungsgebühr zurückzahlen, wenn sich der Kunde gegen den Kauf der Immobilie entscheidet, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: III ZR 21/10).
https://ratgeber.immowelt.de/a/reservierungsgebuehr-oft-nicht-zulaessig.html?utm_id=newsletter_iw_b2b_Maerz_2017_1
Banken dürfen keine übermäßig hohen Entschädigungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher kostenmindernd berücksichtigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
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Das Gericht kippte mit dem Urteil auf die Klage der Verbraucherzentrale hin eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden. Die hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, dem Schadenersatz für eine vorzeitige Vertragskündigung, sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben.
Auch andere Geldhäuser nutzen die Klausel
Bereits die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, wertete dies als unzulässige Bereicherung der Sparkasse: Durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe. Das sah nun der BGH auch so. Die Bank räume Kunden Sondertilgungsrechte ein und gebe damit Zinserwartungen auf. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank.
Der BGH erklärte die Klausel deshalb für unwirksam. Sie wird nach Angaben des Rechtsvertreters der Verbraucherzentrale auch von einigen anderen Geldhäusern benutzt.
Nach dem Gesetz ändert sich an einem Mietverhältnis nichts, wenn der Vermieter sein Haus oder seine Wohnung verkauft, verschenkt oder vererbt, § 566 BGB. Nach § 566a BGB gilt das auch für die Rechtssituation rund um die Kaution. Der neue Vermieter kann mit der an den alten Vermieter gezahlten Kaution ebenso gegen rechnen, wie dies der alte Vermieter gekonnt hätte.
Der neue Vermieter ist nach dem Gesetz auch verpflichtet, dem Mieter die Kaution bei Ende des Mietverhältnisses zurück zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob der alte Vermieter sie dem neuen Vermieter ausgezahlt hat oder nicht, § 655a Abs. 1 BGB.
Nach europäischem Gesetz ist ein Immobilienmakler verpflichtet, spätestens beim 2. Kontakt mit einem Käufer oder Verkäufer die genauen Personalien aufzunehmen. Selbst dann, wenn kein Interesse an der Immobilie besteht oder ein Auftrag nicht zustande kommt..
Wundern Sie Sich also nicht, wenn Sie ein Immobilienmakler um Ihren Ausweis bittet.
Ein wunderschönes Beispiel wie der schöne Europagedanke zum Absurden wird.
Viele potentielle Immobilienkäufer lassen Sich von mehreren Banken Angebote geben. Dies ist unter Umständen keine gute Idee - und kann sogar schädlich sein. Die Institute werden Ihre Daten an die Schufa melden und sich über ihre Kreditwürdigkeit informieren. Alle Anfragen werden dort gespeichert und können später Ihre Bonität beeinträchtigen. Lehnt eine Bank Ihren Kreditantrag ab, den Sie sowieso nicht annehmen wollten, bleibt der Negativeintrag trotzdem stehen.
Es gibt 2 Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Sie sind 10 Jahre gültig.
Der teurere bedarfsorientierte Energieausweis ist Pflicht für Häuser,
- mit bis zu 4 Wohneinheiten
- die vor 1978 erbaut wurden und
- zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden.
Er fußt auf ein technisches Gutachten und kostet ca. zwischen ca. 150 und 1.000 Euro. Der Betrag differiert je nach Bundesland, Anbieter und Aufwand. Dabei muss das billigste Angebot nicht unbedingt das Beste sein. Beurteilt werden von Gutachtern ausschließlich bauliche Aspekte wie Heizungsanlage, Qualität der Fenster oder Dämmung. Laut Dena braucht ein Großteil diesen Ausweis, denn 3 von 4 Gebäuden wurden in Deutschland vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut.
Für alle anderen Häuser reicht prinzipiell der preiswertere verbrauchsorientierte Ausweis. Dieser orientiert sich an den tatsächlichen Verbrauchsdaten der vergangenen 3 Jahre und kostet zwischen ca. 30 Euro und 100 Euro.
Eigentümern, die bei einer Vermietung oder einem Verkauf keinen Energieausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen seit 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben werden. Zunächst sind vor 1985 eingebaute Geräte auszutauschen.
Eine Ausnahme gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese schon am 1. Februar 2002 bewohnt haben. Sie dürfen die alten Kessel weiter betreiben. In allen anderen Fällen beschränkt sich die Pflicht zum Austausch auf Konstanttemperaturkessel üblicher Größe.
Quelle: www.wiwo.de / www.handelsblatt.com
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/heizkosten/die-grosse-sanierungs-luege-wie-die-deutschen-durchs-daemmen-bares-geld-verlieren_id_4317946.html
Dachräume, die nicht beheizt werden, müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 so dämmen, dass der Mindestwärmeschutz gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind nur Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst wohnen. In diesen Fällen greift die Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung anzubringen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht.
Quelle: www.wiwo.de / www.handelsblatt.com
Seit dem 1. Januar 2015 gilt für neue Warmwasser- und Heizwärmezähler, mit deren Daten die Abrechnung der Betriebskosten erstellt werden, eine Anzeigepflicht. Sowohl Hauseigentümer als auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen ein solches Gerät spätestens sechs Wochen, nachdem sie es in Betrieb genommen haben, melden. Dies wird bundesweit im Internet (www.eichamt.de) möglich sein und bei den jeweils für das Mess- und Eichwesen zuständigen Landesbehörden. Wer seinen Zähler nicht meldet, riskiert ein Bußgeld.
Quelle: www.wiwo.de / www.handelsblatt.com